Stand: 16.02.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein „Verein zur Unterstützung der Fachschaft 05“ mit der Kurzform „FS05“ mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 AO die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der StudentInnenhilfe. Der fachliche Austausch zwischen Studierenden und VertreterInnen der Wissenschaft mit Unternehmen sowie Organisationen aus der Wirtschaft und dem privaten und öffentlichen Umfeld soll gefördert werden. Die Verbundenheit der Mitglieder mit der Hochschule München soll gefestigt und gepflegt werden, um somit den Kontakt zwischen Wissenschaft und Praxis zum Wohl der Allgemeinheit zu stärken.

    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

    • Förderung des Wissenstransfers zwischen Theorie und Praxis durch Organisation und Durchführung von Seminaren, Vorträgen und Exkursionen, die der Vernetzung der Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier und Verpackung, Druck- und Medientechnik der Hochschule München mit ihren Alumni sowie der Industrie dienlich sind
    • Wissenschaftlicher Gedankenaustausch auf dem Gebiet des Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier und Verpackung sowie der Druck- und Medientechnik und Kontaktpflege mit Personen, Unternehmungen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden, Hochschulen und Ämtern jeder Art im In- und Ausland, die an solchen Fragestellungen ebenfalls interessiert sind
    • Förderung der Studierenden der Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier und Verpackung, Druck- und Medientechnik der Hochschule München durch die Durchführung und Planung von z.B. Vorträgen, Seminaren und Veranstaltungen, die der Vernetzung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen
    • Förderung der Alumniarbeit an der Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier und Verpackung, Druck- und Medientechnik durch z.B. Organisation und Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch zwischen Theorie und Praxis
    • Information der Alumni der Fakultät über aktuelle Entwicklungen, Forschungsprojekte, Lehrprojekte etc. der Fakultät
    • Förderung der Vernetzung der Alumni der Fakultät 05
    • Unterstützung von Studierenden bei der Durchführung von Exkursionen, Praktika, Projekt und Abschlussarbeiten durch die Erstattung anfallender Reisekosten und Aufwendungen für wissenschaftliche Arbeiten
    • Leistung von Anschubfinanzierungen für Voruntersuchungen geplanter Forschungsmaßnahmen an der Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier und Verpackung, Druck- und Medientechnik
    • Unterstützung von Publikationen zur Förderung des Wissenstransfers
    • Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten der Fakultät 05
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft
    • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)
    • Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. E/RS 553 (11.06) A G A 7.
    • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  3. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in Form von Geldbeiträgen – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. (Sollen von den Mitgliedern bei der Aufnahme in den Verein auch eine Aufnahmegebühr erhoben werden, muss das ebenfalls festgelegt werden.)

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand sollte sich aus Absolventen der Hochschule München zusammensetzen. Nur Mitglieder des Vereins können zum Vorstand gewählt werden.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer einen Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
  5. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 5 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat eingerichtet werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von eine Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Ein Finanzbericht ist durch den Schatzmeister für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzustellen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Ein Finanzbericht ist durch den Schatzmeister für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzustellen.

 

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den
    FRB e.V., Landshamer Str. 11, 81929 München
    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

München, 16.02.2017